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Kurs mit staatlich anerkannter PrĂĽfung:
„Der Pulverschein“
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetzes

„Der Pulverschein“
ist eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes
und wird nach erfolgreichem Abschluss eines Fachkudelehrganges nach §32 der Ersten Verordnung zum SprengG von der zuständigen Behörde ausgestellt.
Diesen Lehrgang bieten wir in regelmäßigen Abständen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prüfbehörden, für folgende Bereiche an:
– Laden- und Wiederladen von PatronenhĂĽlsen
– VorderladerschieĂźen
– Böllern
Die Lehrgänge dauern zwei bzw. drei Tage.
Für die beiden Fachgebiete Vorderladerschießen und Wiederladen bieten wir auch Kombinationsveranstaltungen an. Dabei ist die Einzel-Teilnahme sowohl für das Wiederladen und Vorderladerschießen möglich. Die Dauer für einen Kombinationslehrgang beträgt drei Tage.
Zeitplan der Lehrgänge:
| Vorderlader | Wiederlader | |
|---|---|---|
| 1. Tag | 13:00 – 18:00 Uhr | |
| 2. Tag | 08:30 – 19:00 Uhr | |
| 3. Tag: | 08:30 – 17:00 Uhr | 08:30 – 17:30 Uhr |
Die Endzeiten können abhängig von der Teilnehmerzahl und dem Prüfungsverlauf abweichen.
Die Lehrgänge beinhalten die behördliche Prüfung und enden mit der Zeugnisübergabe.
Termine und Veranstaltungsorte entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.
Für Vereine oder andere Interessensgruppen führen wir nach vorheriger Absprache gerne Sonderlehrgänge durch.
Termine und Orte sprechen Sie bitte mit uns ab.
Die Belegung der Kurse erfolgt nach Eingang der Anmeldungen. Sobald Deine Anmeldung und KursgebĂĽhr eingetroffen sind, wird Dir ein Lehrgangsplatz zugeteilt.Â
Zur DurchfĂĽhrung eines geplanten Lehrgangs bedarf es mindestens 15 Teilnehmer, bei Kombinationskursen je Teildisziplin jedoch mindestens 8 Teilnehmer. Bei einer geringeren Anzahl an Anmeldungen behalten wir uns eine Stornierung oder Verschiebung der Veranstaltung vor.Â
Die Einladung, die erforderlichen Vorbereitungsunterlagen, einen ausfĂĽhrlichen Lehrplan und die genaue Adresse des Veranstaltungsortes erhalten Sie spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn.Â
Voraussetzung für die Teilnahme an unseren Lehrgängen ist die Vorlage einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) nach § 34-1.VO SprengG, die Sie bitte bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ( Landratsamt) rechtzeitig beantragen. Sie müssen wegen erweiterter Abfragen dabei aktuell mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten rechnen, wobei die Bescheinigung dann ein Jahr gültig ist.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss bei Kursbeginn abgegeben werden!
Interessenten ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung können an unseren Lehrgängen nicht teilnehmen.
Eine fehlende bzw. nicht rechtzeitig erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder das Fernbleiben vom Kurs berechtigt nicht zur Erstattung der KursgebĂĽhren. Bitte beachten Sie hierzu unsere AGB!
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht mit einem FĂĽhrungszeugnis zu verwechseln!
Ausnahme von der Alterserfordernis!
Solltest Du das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kannst Du in Ausnahmefällen bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an Kurs und Prüfung teilnehmen. Achte hier strikt darauf, dass folgender Satz in genau diesem Wortlaut auf Deiner UBB steht:
Sehr geehrte(r) [Anrede] , [Dein Name]
die Ausnahme von dem Alterserfordernis von §27 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 SprengG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c SprengG wird hiermit gem. § 27 Abs. 5 SprengG erteilt.
