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Kurs mit staatlich anerkannter Prüfung:
„Der Pulverschein“
Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetzes

„Der Pulverschein“
ist eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes
und wird nach erfolgreichem Abschluss eines Fachkudelehrganges nach §32 der Ersten Verordnung zum SprengG von der zuständigen Behörde ausgestellt.
Diesen Lehrgang bieten wir in regelmäßigen Abständen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prüfbehörden, für folgende Bereiche an:
– Laden- und Wiederladen von Patronenhülsen
– Vorderladerschießen
– Böllern
Die Lehrgänge dauern zwei bzw. drei Tage.
Für die beiden Fachgebiete Vorderladerschießen und Wiederladen bieten wir auch Kombinationsveranstaltungen an. Dabei ist die Einzel-Teilnahme sowohl für das Wiederladen und Vorderladerschießen möglich. Die Dauer für einen Kombinationslehrgang beträgt drei Tage.
Zeitplan der Lehrgänge:
Vorderlader | Wiederlader | |
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1. Tag | 13:00 – 18:00 Uhr | |
2. Tag | 08:30 – 17:30 Uhr | |
3. Tag: | 08:30 – 17:00 Uhr | 08:30 – 17:30 Uhr |
Die Endzeiten können abhängig von der Teilnehmerzahl und dem Prüfungsverlauf abweichen.
Die Lehrgänge beinhalten die behördliche Prüfung und enden mit der Zeugnisübergabe.
Termine und Veranstaltungsorte entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.
Für Vereine oder andere Interessensgruppen führen wir nach vorheriger Absprache gerne Sonderlehrgänge durch.
Termine und Orte sprechen Sie bitte mit uns ab.
Die Belegung der Kurse erfolgt nach Eingang der Anmeldungen. Sobald Ihre Anmeldung und Kursgebühr eingetroffen sind, wird Ihnen ein Lehrgangsplatz zugeteilt.
Zur Durchführung eines geplanten Lehrgangs bedarf es mindestens 15 Teilnehmer, bei Kombinationskursen je Teildisziplin jedoch mindestens 8 Teilnehmer. Bei einer geringeren Anzahl an Anmeldungen behalten wir uns eine Stornierung oder Verschiebung der Veranstaltung vor.
Die Einladung, die erforderlichen Vorbereitungsunterlagen, einen ausführlichen Lehrplan und die genaue Adresse des Veranstaltungsortes erhalten Sie spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn.
Voraussetzung für die Teilnahme an unseren Lehrgängen ist die Vorlage einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) nach § 34-1.VO SprengG, die Sie bitte bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ( Landratsamt) rechtzeitig beantragen. Sie müssen wegen erweiterter Abfragen dabei aktuell mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten rechnen, wobei die Bescheinigung dann ein Jahr gültig ist.
Der zum Download bereitgestellte Antrag ist vom Bundesministerum der Juistiz unf für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlich worden und gilt somit im gesamten Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bitte achten Sie darauf, dass in der UBB „Erlaubnis nach § 27 SprengG“ angekreuzt wurde. Da diese UBB dann für ein volles Jahr für alle Prüfungen (Wiederladen, Vorderladen und Böllern) gilt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss bei Kursbeginn abgegeben werden!
Interessenten ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung können an unseren Lehrgängen nicht teilnehmen.
Eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung oder das Fernbleiben vom Kurs berechtigt nicht zur Erstattung der Kursgebühren.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht mit einem Führungszeugnis zu verwechseln!