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Lehrgangs-
& Prüfungsordnung
Waffensachkunde
inkl. berufliche Waffenträger
Gerhard Schuldhaus Lehrgangsträger für Waffensachkund
mit der ergänzender Möglichkeit
- Standaufsichtsschulung
Verantwortliche Aufsichtsperson
nach §27 WaffG und §§ 10 und 11 AWaffV - Schießleiter-Zertifikat
Leitung der Schießausbildung für berufl. Waffenträger
nach §27 WaffG; §§ 9,10 und 11 AWaffV; dguv 23 §§18-22 - …
Inhaltsverzeichnis
Lehrgangs und Prüfungsordnung Waffensachkunde Lehrgangs- und Prüfungsordnung
nach §7 Abs. 1 WaffG und §1 AWaffV
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Die Durchführung der Sachkundeausbildung und der Sachkundeprüfung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des §7 Abs. 1 WaffG und des §1 der AWaffV.
Dieser Lehrgang ist neben den Sportschützen auch für Not- und Seenotsignale, das Bewachungsgewerbe nach §7 WaffG §9 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
und
§28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal ausgelegt.
Die Ausbildung wird durch den Lehrgangsträger Gerhard Schuldhaus und seinem Team nach einheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsdokumenten und auf Grundlage der vorliegenden Lehrgangs- und Prüfungsordnung durchgeführt.
Die Organisation der Sachkundeausbildung erfolgt grundsätzlich über den Lehrgangsträger. Die Durchführung der Ausbildung kann an eine Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl gebunden werden. Bei einer Beschränkung der Teilnehmeranzahl zählt die Reihenfolge der Anmeldung. Eine Beschränkung der Teilnehmer kann u.a. durch den Gesetzgeber erfolgen, z.B. durch eine vor Lehrgangsbeginn noch nicht bekannte Infektionsschutzverordnung.
Die Kosten für den Lehrgang sind umgehend nach dem bestätigten Lehrgangsplatz auf das im Anmeldungsformular angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Benachrichtigung über einen freien Lehrgangsplatz erfolgt per E-Mail vom Lehrgangsträger. Die Anmeldung, mit Vorlage der geforderten Unterlagen, muss dem Lehrgangsträger zwingend 21 Wochentage vor Beginn der Ausbildung vorliegen. Nachmeldungen sind nicht möglich.
Auf Grund der großen Komplexität des gesamten Themengebietes ist bereits im Vorfeld des Lehrgangs eine selbstständige Einarbeitung des Prüflings empfehlenswert. Grundkenntnisse vor Lehrgangsbeginn in allen Bereichen erleichtern die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung.
Zur Vorbereitung empfehlen wir folgende Unterlagen:
- Das Waffengesetz in seiner aktuellen Fassung mit Ergänzungen WaffG – Waffengesetz
- Die allgemeine Waffengesetzverordnung in seiner aktuellen Fassung mit Ergänzungen
- Der Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung nach §7 des Bundesverwaltungsamtes in seiner aktuellen Fassung BVA – Sachkundeprüfungen
Ergänzende Lehrbücher zur Waffensachkundeprüfung:
- Vorbereitung zur Waffensachkundeprüfung für Sportschützen, Waffensammler und das Bewachungsgewerbe von André Busche
Zusätzlich für berufliche Waffenträger
- DGUV Vorschrift 23
Bitte achten Sie bei Erwerb der Fachliteratur darauf, dass die letzten Änderungen des Waffengesetzes bereits enthalten sind!
Der Versicherungsnachweis über eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für Schützen ist nachzuweisen. Schützen, welche einem Verband angehören (BDS, BDNP, BSSB, …) sind in der Regel automatisch über den Verband versichert. Hier reicht die Vorlage des Verbandsausweises ggf. mit gültiger Versicherungsmarke (je nach Verband) aus.
Ebenso ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass während des gesamten Lehrganges mitzuführen und auf Verlangen des Prüfungsausschusses oder Ausbilders zur Feststellung der Identität vorzulegen.
Für den praktischen Unterricht und am Tag der Prüfung muss jeder Teilnehmer einen geeigneten Gehörschutz sowie eine Schutzbrille mitbringen (Brille als Sehhilfe gilt als Schutzbrille).
Zuständigkeit und Prüfungszweck
a) Für die Sachkundeprüfung nach §7 Abs.1 WaffG ist der Lehrgangsträger verantwortlich, welcher den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt.
b) Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrgangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Waffen und Munition über die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, über die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen und Munition sowie über das Waffenrecht, Notwehr und Notstand besitzt.
a) Der Prüfungsausschuss wird vom Lehrgangsträger der Sachkundeausbildung gebildet. Die Lehrgänge müssen den Forderungen des §3 Abs.3 der AWaffV entsprechen.
b) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Zeit, Ort und Form der Prüfung
a) Die Prüfung wird zeitnah nach dem erfolgten Lehrgang durchgeführt. Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung und die Namen der Teilnehmer sind mindestens zwei Wochen vorher an die zuständige Erlaubnisbehörde zu melden, deren Vertreter an allen Teilen der Prüfung teilnehmen können.
b) Lehrgang und Prüfung finden in den Räumlichkeiten der Sportschützengesellschaft Hubertus Böhmzwiesel e.V., Am Goldenen Steig 82, 94065 Waldkirchen statt. Das Vorhandensein einer nach §27 WaffG zugelassenen Schießstätte ist gegeben.
c) Abweichend davon kann die Unterrichtung und Prüfung auch auswärts in geeigneten Räumen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Vorhandensein einer nach §27 WaffG zugelassenen Schießstätte gegeben ist. Eine Ankündigung an die zuständige Erlaubnisbehörde erfolgt spätesten 14 Tage vor Kursbeginn.
d) Im praktischen Teil dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und die gerade zu prüfenden Personen anwesend sein. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Zur Prüfung zugelassen sind Personen (Prüflinge) ab einem Alter von 16 Jahren. Grundsätzlich fordert das Waffengesetz für eine waffenrechtliche Erlaubnis das Mindestalter von 18 Jahren. Da aber der Umgang mit Schusswaffen und Munition (Kleinkaliber- und Schrotwaffen) unter bestimmten Umständen auch mit 16 Jahren möglich ist, kann eine Teilnahme auch mit 16 Jahren erfolgen. Die praktische Ausbildung und der „echte Schuss“ in der Prüfung in solchen Fällen erfolgen jedoch nur mit Schusswaffen der Kaliber .22lfb und 12. Trotzdem erhält der Prüfling ein voll umfänglich gültiges Prüfungszeugnis wie volljährige Prüflinge. Eine Nachprüfung ist, sofern sich im Waffengesetz keine Änderungen hierzu ergeben, mit Beginn der Volljährigkeit nicht erforderlich.
Der Lehrgangsträger bestätigt, dass mindestens eine Lehrkraft die erforderliche Qualifikation nach AWaffV §10 Abs. 6 als Aufsichtsperson zur Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche besitzt.
Eine schriftliche Genehmigung mindestens eines Erziehungsberechtigten des Jugendlichen ist erforderlich.
Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
Der theoretische Teil wird in einen schriftlichen und einen möglichen mündlichen Teil untergliedert.
Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse in: über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands, auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses. verbotene Gegenstände, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite, über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
Über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder durch einen von ihm beauftragten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
- Prüfungsort und Prüfungsdatum
- Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses
- Name des Prüflings
- Ergebnisse des Prüflings bei der Sachkundeprüfung als Einzelergebnis (Theorie und Praxis) und als Gesamturteil (Prüfungsergebnis)
- Umfang der Sachkundeprüfung (Waffenarten)
- Unterschrift des Vorsitzenden und der Beisitzer
- Prüfungssiegel (Stempel des Vorsitzenden)
Die Niederschrift beinhaltet die Daten des Kurses in gesammelter Form, in einem Dokument, und ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Beisitzern zu unterzeichnen. Der Prüfungsvorsitzende siegelt die Niederschrift mit seinem persönlichen Stempel. Der Prüfling erhält darüber eine Urkunde bzw. ein Prüfungszeugnis.
Die Urkunde bzw. das Prüfungszeugnis hat folgende Angaben zu enthalten:
- Prüfungsort und Prüfungsdatum
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
- Anschrift des Prüflings
- Ergebnisse des Prüflings bei der Sachkundeprüfung als Gesamturteil (Prüfungsergebnis)
- erworbene Sachkunde für Langwaffen und Kurzwaffen
oder
- die genau zu bezeichnende Kombination des Bereichs der Sachkunde bzw. Umfang der Sachkundeprüfung (Waffenarten)
- Zulassungsnummer der staatlichen Anerkennung
- Unterschrift des Vorsitzenden und der Beisitzer
- Prüfungssiegel (Stempel des Vorsitzenden)
- Verantwortlich dafür ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Archivierung erfolgt grundsätzlich durch den Lehrgangsträger.
Theoretische Prüfung (schriftlich & mündlich)
Grundlage für die schriftliche Prüfung ist der vom Bundesverwaltungsamt herausgegebene Fragenkatalog in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Für die Sachkundeprüfungen ist der erarbeitete, auf oben genannten Grundlagen beruhende Fragenkatalog zu verwenden. Die Prüfung besteht für Sportschützen aus 80 fachspezifischen Fragen, die dem Prüfling vorzulegen sind und die durch Ankreuzen nach dem Multiple-Choice-Verfahren auf dem Antwortbogen zu beantworten sind.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt max. 120 Minuten. Die Anzahl der Prüfungsfragen sind anteilig gleich der Fragenanzahl des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsamtes, mindestens jedoch 2 Fragen pro Themenbereich.
Die Lehrgangsteilnehmer werden vor Beginn darüber belehrt, dass die Verwendung von Hilfsmitteln oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung ohne Ersatz führt.
Der schriftliche Teil der Prüfung findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. Als Antwortformular können speziell vorbereitete Vordrucke verwendet werden. Eine Auswertung mit Schablone ist zulässig. Die eventuelle mündliche Prüfung sollte nicht länger als 15 Minuten dauern und inhaltlich als Schwerpunkt Fehler der schriftlichen Prüfung beinhalten.
Die Fragen und Aufgaben der mündlichen Prüfung müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis praktischer und theoretischer Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann. Waffen und Munition können dabei verwendet werden.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfling nach der Auswertung seiner Antwortformulare mitzuteilen. Wenn gefordert, einzeln. Für die allgemeine Sachkunde werden mindestens 80 Fragen vorgesehen. Liegt die Fehlerquote über 10% jedoch unter 20%, erfolgt eine mündliche Prüfung, bei einer Fehlerquote ab 20% oder mehr, ist die Prüfung nicht bestanden. Als Fehler zählen falsch angekreuzte Antworten oder nicht angekreuzte Antworten.
Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung von Hilfsmitteln zu beeinflussen oder verstößt er im Prüfungsabschnitt mündlich/praktischer Teil gegen eine Sicherheitsvorschrift, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet.
Im Prüfungsabschnitt „praktischer Teil“ hat der Prüfling seine Fähigkeiten im praktischen Umgang und beim Schießen mit Schusswaffen nachzuweisen. Im praktischen Teil der Prüfung müssen vom Prüfling folgende Fähigkeiten und Handlungen beherrscht werden:
- Sicherheitskontrollen
- Laden und Entladen von Schusswaffen
- Spannen und Entspannen des Verschlusses
- Ablegen und Abstellen von Waffen
- Schießen im scharfen Schuss mit den zu prüfenden Waffen,
wobei die Sachkunde in diesem Teil als nachgewiesen gilt, wenn der Prüfling in der Lage ist mit den zu prüfenden Waffen ordnungsgemäß und entsprechend den allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Waffen und Munition zu handeln und mindestens 5 Schuss abzugeben. Eine qualitative Bewertung bezüglich der Trefferergebnisse beim scharfen Schießen erfolgt nicht.
Die ausreichenden Fertigkeiten im praktischen Schießen hat der angehende Sportschütze in der Regel bereits als Mitglied seines Vereins beim Schießtraining im Verein erworben. Ihre Vermittlung ist daher nicht Gegenstand des Sachkundelehrgangs. Sie werden allerdings im Rahmen der praktischen Prüfung nachzuweisen sein.
Ziel der Ausbildung ist daher, dem angehenden Sportschützen das erforderliche Wissen in verständlicher Form nachhaltig zu vermitteln. Neben der praktischen Darstellung der sicheren Handhabung ist die fachspezifische Terminologie anhand von Beispielen aus der Praxis zu erläutern.
Die Fragen/Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis praktischer Kenntnisse, die ein Sportschütze benötigt, vom Prüfling erbracht werden kann.
Verstößt ein Prüfling im praktischen Teil gegen geltende Sicherheitsvorschriften, ist er sofort von der weiteren Prüfung auszuschließen.
Beim praktischen Teil der Prüfung sind ausreichend Waffen und Munition als Prüfungsstücke vom Prüfungsausschuss bereitzustellen. Dabei werden mehrere zum Sportschießen gebräuchliche Langwaffen sowie Kurzwaffen zur Verfügung stehen.
Die zur Prüfung vorhandenen Munitionsmuster umfassen die gesamte Palette der zugelassenen gebräuchlichsten Lang- und Kurzwaffenmunition.
Bewertung praktischer Teil
Der Prüfungsabschnitt „praktischer Teil“ ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten mit „bestanden“ bewertet werden.
Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung von Hilfsmitteln zu beeinflussen oder verstößt er im Prüfungsabschnitt mündlich/praktischer Teil gegen eine Sicherheitsvorschrift, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet.
Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Sachkundeprüfung ist nur bestanden, wenn der Prüfling den theoretischen Teil und den praktischen Teil bestanden hat.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Wiederholung ist nach frühestens 4 Wochen möglich.
Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Ausschluss der Prüflinge, ob die Prüfung bestanden ist. Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis mit folgenden Angaben:
- Prüfungsort und Prüfungsdatum
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
- Anschrift des Prüflings
- Ergebnisse des Prüflings bei der Sachkundeprüfung als Gesamturteil (Prüfungsergebnis)
- erworbene Sachkunde für Langwaffen und Kurzwaffen
oder
- die genau zu bezeichnende Kombination des Bereichs der Sachkunde bzw. Umfang der Sachkundeprüfung (Waffenarten)
- Zulassungsnummer der staatlichen Anerkennung
- Unterschrift des Vorsitzenden und der Beisitzer
- Prüfungssiegel (Stempel des Vorsitzenden)
Unsere Lehrgänge sind verbandsneutral. Sie gelten in jedem Verband für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse (für jede Waffenbesitzkarte bzw. Waffenart), vor jeder Waffenbehörde und das deutschlandweit, ohne jede zeitliche Begrenzung. Die Zulassungsnummer der staatlichen Anerkennung ist auf dem Prüfungszeugnis festgehalten.
Haftungsausschluss
Eine Haftung für eventuell auftretende Schäden während der Lehrgangsdauer und Prüfung in Zusammenhang mit der Ausbildung oder Prüfung wird durch den Lehrgangsträger nicht übernommen. Der Teilnehmer hat sich gegen Haftungsansprüche Dritter zu versichern, da von ihm verursachte Schäden von ihm zu ersetzen sind.
Daten der Lehrgangsteilnehmer werden zwecks vorgeschriebener Meldungen an die Behörden gespeichert und archiviert, eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen bei der Waffenbehörde und dem Betreiber der Ausbildungs- oder Schießstätte sowie zur Versicherung der Teilnehmer an die damit beauftragte Gesellschaft. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes werden beachtet.
Jeder Teilnehmer ist damit einverstanden, dass er im Rahmen des Lehrgangs per E-Mail, telefonisch oder auf dem Postweg benachrichtigt werden darf.
Der Lehrgangsteilnehmer ist außerdem einverstanden, dass auf dem Lehrgang entstandene Fotos und Aufzeichnungen zu Ausbildungszwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit durch den Lehrgangsträger Gerhard Schuldhaus verwendet werden dürfen.
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