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Kurs mit staatlich anerkannter Prüfung:
Standaufsichtsschulung
Verantwortliche Aufsichtsperson nach § 27 WaffG und §§ 10 und 11 AWaffV
Sachkunde für Sportschützen nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes


Lehrgangsdauer:
4 UE
Sonntag 16:30 – 19:30 Uhr [inkl. Prüfung „Verantwortliche Aufsichtsperson“]
Abschluss:
nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes werden die Inhalte der Sachkundeschulung mit einem mündlichen Prüfungsgespräch und/oder einer praktischen Übung abgeschlossen.
Inhalte der Sachkunde für die Tätigkeit als Standaufsicht:
– Schießstätte
– Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
– Altersgrenzen
– Aufgaben der Aufsicht
– Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte
– Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte
– Versicherungsfragen
– Verhalten bei Unfällen
Lehrgangsort:
entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.
Für Vereine oder andere Interessengruppen führen wir, nach vorheriger Absprache, gerne Sonderlehrgänge durch. Termine und Orte sprechen Sie bitte mit uns ab.
Mindestteilnehmer: 10
Eine Schießstätte für Lang- und Kurzwaffen ist nicht erforderlich.
Die Anmeldefrist beträgt 2 Wochen vor Lehrgangstermin.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie per Mail Ihre Rechnung über die gebuchte Schulung.
Bei einer geringeren Anzahl an Anmeldungen behalten wir uns eine Stornierung oder Verschiebung der Veranstaltung vor.
Achtung!
Zur Prüfung zugelassen sind Personen (Prüflinge) ab einem Alter von 16 Jahren. Grundsätzlich fordert das Waffengesetz für eine waffenrechtliche Erlaubnis das Mindestalter von 18 Jahren. Da aber der Umgang mit Schusswaffen und Munition (Kleinkaliber- und Schrotwaffen) unter bestimmten Umständen auch mit 16 Jahren möglich ist, kann eine Teilnahme auch mit 16 Jahren erfolgen. Die praktische Ausbildung und der „echte Schuss“ in der Prüfung in solchen Fällen erfolgen jedoch nur mit Schusswaffen der Kaliber .22lfb und 12. Trotzdem erhält der Prüfling ein voll umfänglich gültiges Prüfungszeugnis wie volljährige Prüflinge. Eine Nachprüfung ist, sofern sich im Waffengesetz keine Änderungen hierzu ergeben, mit Beginn der Volljährigkeit nicht erforderlich.
